Der Fall:
Der Antragsteller ist Nutzer der Interplattform Facebook. Er kommentierte in den vergangenen zwei bis drei Jahren in mindestens hundert Fällen unter anderem Postings von Politikern und Medien mit dem Satz: "Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!". Bis Mai 2018 blieb dieser Satz von Facebook unbeanstandet. In der Nacht zum 29.05.2018 löschte facebook diesen Beitrag, weil er gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstößt, insbesondere gegen ihre Standards hinsichtlich "Hassrede". Darüber hinaus sperrt Facebook den Antragsteller für dreißig Tage von allen Aktivitäten. Der Antragsteller beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung, Facebook zu untersagen, den zitierten Kommentar zu löschen oder ihn wegen dieses Kommentars auf der Plattform zu sperren. Er macht geltend, es handelt sich bei seinem Kommentar um eine Aufforderung an die deutsche Politik, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Das Gericht:
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen. Der Kommentar des Antragstellers ist als "Hassrede" i. S. d. Gemeinschaftsstandards von Facebook zu qualifizieren, da der Kommentar dazu auffordert, Flüchtlinge auszuschließen und zu isolieren, was nach Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards unzulässig ist.
Der Kommentar geht über eine bloße Kritik und Diskussion der Einwanderungsgesetze hinaus. Aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, Art 5 GG, ergibt sich nichts anderes.
Rating24-Tipp:
Rating24-Tipp: Das Urteil zeigt, dass das Verfassen von Hasskommentaren nicht von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG geschützt ist und zur Löschung der Kommentare sowie zur Sperrung des Accounts führt. Opfer von Hasskommentaren in sozialen Netzwerken können sich wehren und neben der strafrechtlichen Verfolgung vor allem zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung und Löschung geltend machen. Wir empfehlen Ihnen unsere kostenlose Ersteinschätzung der Sach- und Rechtslage
S.a. OLG Karlsruhe, 25.06.2018, 15 W 86/18
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Kommentar von root am 18.07.2014; 17:37:43 Uhr
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